Aktuelles
Der Bundestag hat am 17.12.2020 in zweiter und dritter Lesung die Fassung des SanInsFoG (Fassung des Rechtsausschusses vom 15.12.2020) verabschiedet. Die Änderungen treten schon zum 01.01.2021 in Kraft. Darin enthalten ist unter anderem die Reform der Restschuldbefreiung.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
- Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
- Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
- Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.
- Nach § 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO-RegE hat der Schuldner die Obliegenheit, während der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Erhält das Insolvenzgericht Kenntnis vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung von Amts wegen.
- Neu ist auch, dass der Schuldner nach § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO-RegE neben dem Vermögen, das er wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt auch eine Schenkung zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben hat, des Weiteren einen Gewinn (Lotterie oder sonstige Ausspielung) zum vollen Wert.